Diese LBO-Novelle macht das Bauen umständlicher und teurer. Sie ist ein Griff in die obrigkeitsstaatliche und grüne Mottenkiste.
So titeln die Medien:
FAZ: „Jetzt kommt die Zwangsbegrünung“;
„Konjunktur für Gärtner und Juristen“
Die Welt: „Die absurde Efeu-Novelle der grün-roten Regierung“
Die LBO ist spezielles Polizeirecht. Das Baupolizeirecht nutzen jetzt die Grünen, um ihr Wahlprogramm aus den 80er Jahren ins Gesetzblatt zu bringen.
Aus dieser Mischung „Baupolizeirecht + Grüne“ ist ein geradezu lächerlicher Gesetzentwurf entstanden.
Kostprobe: Fassaden- und Dachbegrünung für alle! Das ist einfach Unfug. Was soll das bringen? Es soll angeblich der Luftfeuchtehaushalt eines Quartiers ausgeglichen werden. Aber kommt im Sommer die Hitzeperiode, dann sind die Dachbegrünungen doch so und so schon trocken. Die Begrünung des innerstädtischen Bereichs am Boden ist natürlich unerlässlich, mehr Wasseroberflächen, entsiegelte Parkplätze. Aber all das muss vor Ort, im Gemeinderat, entschieden werden. In diesem Sinne regelt §9INr.25a des BauGB bereits den Bereich der Fassaden und Dachbegrünung. Den Kleinklimaschutz zusätzlich über das Polizeirecht regeln zu wollen, ist schlicht absurd, unnötig und verursacht viel zu hohe Kosten im Vergleich zum Aufwand.
Weitere Kostprobe: Zwei überdachte Fahrradstellplätze pro Wohnung werden Pflicht. Mit solchen Kinkerlitzchen beschäftigt sich Grün-Rot und zwingt die Leute in die Unkosten. Diese Zwangsverpflichtung können Sie nicht durch Gemeinderatsbeschluss vermeiden, sie können nicht abgelöst werden, nicht einmal für ein Fahrradparkhaus.
Ganz anders beim PKW. Jetzt kann sogar ganz auf PKW-Stellplätze verzichtet werden. Die Folge wird sein, dass halt die Siedlungen zugeparkt werden. Statt Vernunft und Augenmaß: Reine Ideologie.
Weitere Vorschriften kommen hinzu: In Kuhställen ist künftig eine Alarmanlage einzubauen, für den Hühnerstall ein Fluchtplan auszuarbeiten. Als ob der Landwirt nicht in besonderer Weise um das Wohl seines Viehs besorgt wäre, kommt jetzt mehr Bürokratie, mehr Kosten.
Nur bei einer Sache wird der Nachbarschutz und werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgesetzt: Wenn Du ein Kleinwindkraftrad zum Nachbarn hin in Deinen Garten stellen willst, hast Du nach diesem Gesetz einen Anspruch darauf.
Du darfst keinen Apfelbaum zum Nachbarn hin pflanzen, nicht einfach einen Schuppen oder ein etwas größeres Gartenhaus auf Deinem eigenen Grund und Boden bauen, ein sogenanntes Kleinwindkraftrad geht aber in Baden-Württemberg ab sofort immer.
Zitat aus der Gesetzesbegründung: Mit diesem „Rechtsanspruch“ zur Errichtung von Kleinwindanlagen soll „die Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorgaben wie z. B. den Abstands- oder Brandschutzvorschriften erleichtert werden“.
Das einzig fortschrittliche an diesem Gesetz ist, dass der Massivholzbau jetzt in allen Gebäudeklassen ermöglicht wird.
Die CDU ist nicht der Meinung, man könne eine fortschrittliche und ökologisch sinnvolle Baupolitik betreiben, indem man das Baupolizeirecht überreizt. Ihre LBO-Novelle, Herr Minister Hermann, kommt daher wie Wachtmeister Alois Dimpfelmoser im Räuber Hotzenplotz. Der benutzt übrigens auch immer das Fahrrad und hat eine Pickelhaube auf.
Wir setzen uns für eine zukunftsfähige Baukultur ein, orientieren uns an der vorbildlichen Baukultur beispielswese in Vorarlberg. Auch wir haben viele Handwerker, Architekten, Bausachverständige, Ingenieure und Wissenschaftler im Land, die unglaublich innovativ sind. Sie wollen wir ermutigen, ihre Ideen umzusetzen.
Wir brauchen nicht mehr, sondern weniger Vorschriften, einfacher, klarer, verständlicher. Wer überblickt bei uns noch die ganzen Energie- und Wärmedämm-Vorschriften.
Motto der grün-roten Regierung: „Gemeinsam weniger erreichen“. (So der Spruch einer Werbekampagne aus dem Hause Untersteller)
Das Motto der Bürger im Land: in 16 Monaten ist Wahl. Dann heißt es: „Zukunft statt grüner Mottenkiste“.
Überblick über einzelne Neuregelungen der grün-roten LBO-Novelle
- Pflicht zur Fassaden und Dachbegrünung in verdichteten Stadtbereichen (§ 9 I LBO)
- Pflicht, zwei wettergeschützte Fahrrad-Stellplätze pro Wohnung (§ 35 IV LBO) herzustellen, die nicht ablösbar sind (§ 37 VII LBO). Sie müssen ebenerdig und diebstahlgesichert sein (§ 37 II LBO)
- Die Stellplatzverpflichtung für PKW-Abstellplätze kann auf null abgesenkt werden (§ 74 II Nr.1 LBO)
- PKW-Stellplätze können auch durch Fahrrad-Stellplätze oder Car-Sharing abgelöst werden (§ 37 VI LBO)
- Die Teilung von Grundstücken ist der unteren Baurechtsbehörde anzuzeigen (§ 8II LBO), sonst Bußgeld (§75 I 1. LBO)
- Gebäude zur Haltung von Tieren müssen über angemessene Einrichtungen zur Rettung der Tiere im Brandfall verfügen (Alarmanlage, geeignete Rettungsvorkehrungen für die Tiere wie Fluchtpläne und Evakuierungsställe (§ 15 VIII LBO)
- Rechtsanspruch auf Erstellung von Kleinwindrädern, Aussetzung von Nachbarschaftsschutz und Brandschutz (§ 56 II 3. LBO)
- Starke Einschränkung des Kenntnisvergabeverfahrens (§ 51 LBO)
- Starke Verschärfung der Barrierefreiheit. Bereits bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein (Hinweis: Dieser Regelung (in § 35 I Satz 1 LBO) hat die CDU nirgendwo zugestimmt, entgegen dem Eindruck, der in einem Artikel in den StN am 5.11.2014 erweckt wurde.)
- Die Errichtung von Mobilfunkantennen muss 8 Wochen vorher der Gemeinde angezeigt werden ( § 50 I 5c LBO)
- Sinnvoll: Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 wir der Massivholzbau durchgängig ermöglicht (§ 26 III LBO)